Glossar
Einklappbarer Inhalt
Waffenrechtliche Begriffe
- erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
- besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
- überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
- führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
- verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
- nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,
- schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.
Filmwaffen
Die für die Waffenhandelserlaubnis maßgeblichen Umgangsarten sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 beschrieben. Überlassen in diesem Sinne bedeutet jede mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigener Entschließung zu verfügen, unabhängig davon, ob die Verfügungsmöglichkeit als dauernd oder nur vorübergehend gedacht ist, wenn sie nur für eine gewisse Zeitspanne geplant ist. Überlassen ist hauptsächlich das Verkaufen, daneben auch das Verleihen, Versteigern, Vermieten, Verpfänden, Verwahren oder Befördernlassen. Von der Typizität der Waffenhandelserlaubnis und der Abgrenzung zu anderen besonderen Bedürfnisgründen her betrifft sie z.B. den Filmwaffenverleih, nicht jedoch den Betrieb einer Schießstätte oder das Bewachungsgewerbe.
Strafrechtliche Konsequenzen
Ein Verstoß gegen das WaffG zieht nach unserer Kenntnis immer eine Freiheitsstrafe nach sich, Geldbußen werden nur in Ausnahmefällen verhängt. Unter 2 Jahren wird die Strafe meist zur Bewährung ausgesetzt. Vorbestraft ist man aber trotzdem.
https://www.bussgeldkatalog.net/waffengesetz/illegaler-waffenbesitz/
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