Filmwaffen

Die für die Waffenhandelserlaubnis maßgeblichen Umgangsarten sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 beschrieben. Überlassen in diesem Sinne bedeutet jede mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigener Entschließung zu verfügen, unabhängig davon, ob die Verfügungsmöglichkeit als dauernd oder nur vorübergehend gedacht ist, wenn sie nur für eine gewisse Zeitspanne geplant ist. Überlassen ist hauptsächlich das Verkaufen, daneben auch das Verleihen, Versteigern, Vermieten, Verpfänden, Verwahren oder Befördernlassen. Von der Typizität der Waffenhandelserlaubnis und der Abgrenzung zu anderen besonderen Bedürfnisgründen her betrifft sie z.B. den Filmwaffenverleih, nicht jedoch den Betrieb einer Schießstätte oder das Bewachungsgewerbe.